Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.07.1989 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 353/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 226.07.198904.03.2004 § → § BGBl. Nr. 353/1989 · aufgehoben
§ 201.09.197825.07.1989 BGBl. Nr. 367/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.07.1989BGBl. Nr. 353/1989

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Gegenstände der Konzessionsprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die rechnerische und zeichnerische Ausarbeitung eines Sprengplanes für ein zu sprengendes Objekt sowie auf die Ausarbeitung eines Kostenvoranschlages für die Durchführung der projektierten Sprengung zu erstrecken. Bei der Ausarbeitung des Sprengplanes ist die Lademengenberechnung unter Berücksichtigung der sprengtechnischen Grundsätze durchzuführen; weiters sind im Sprengplan die Art der zu verwendenden Zünder und die Zündfolge anzugeben. Die Erledigung der Prüfungsaufgabe muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Der erste Teil der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten und hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Einteilung, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel sowie Eigenschaften und Verwendung der Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung von Sprengungen einschließlich der Absicherung gegen Schäden;
    3. Ziffer 3
      Grundkenntnisse über Sprengungen von Bauwerken;
    4. Ziffer 4
      Grundkenntnisse über Gesteinssprengungen;
    5. Ziffer 5
      Grundkenntnisse über Sprengungen anderer Art (z. B. Metallsprengungen, kulturtechnische Sprengungen, Unterwassersprengungen, Tiefbohrlochsprengungen, Lawinensprengungen);
    6. Ziffer 6
      Grundkenntnisse über Bohrkunde;
    7. Ziffer 7
      Unfallverhütung.
  4. Absatz 4,Der zweite Teil der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten und hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Rechtsvorschriften betreffend Spreng- und Zündmittel;
    2. Ziffer 2
      Rechtsvorschriften betreffend das zu Sprengungen befugte Personal, betreffend Sprengarbeiten und betreffend Arbeitnehmerschutz;
    3. Ziffer 3
      Steuerrecht;
    4. Ziffer 4
      Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge;
    5. Ziffer 5
      Sozialversicherungsrecht;
    6. Ziffer 6
      Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
    7. Ziffer 7
      Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes und des Wettbewerbsrechtes.
  5. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, kann bei der Prüfung gemäß Absatz eins bis 3 entfallen.

Schlagworte

Prüfungsdauer, Prüfungsstoff, Rechtskunde

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006621

Dokumentnummer

NOR12076407

Alte Dokumentnummer

N5198911958F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/367/P2/NOR12076407