Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1978 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 367/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.197804.03.2004 BGBl. Nr. 367/1978 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1978BGBl. Nr. 367/1978

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Prüfungskommission

Paragraph 3,

Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß eine der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Studienrichtungen an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006621

Dokumentnummer

NOR12072035

Alte Dokumentnummer

N51978160000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/367/P3/NOR12072035