Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1978Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Prüfungskommission
§ 3.Paragraph 3,
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß eine der im § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Studienrichtungen an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß eine der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Studienrichtungen an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072035
Alte Dokumentnummer
N51978160000