Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1978Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Bergwesen, Markscheidewesen, Technische Chemie, Erdwissenschaften (nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges Technische Geologie oder Montangeologie), Erdölwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft an einer inländischen Universität und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau, für Bautechnik - Tiefbau, für technische Chemie oder der Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
durch Zeugnisse nachweist.
(2)Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1, 2 und 3 ist insbesondere die Tätigkeit als Leiter der Sprengabteilung eines Unternehmens und als Leiter von Sprengstellen beim Tunnelbau, Straßenbau und Kraftwerksbau oder als Leiter von Sprengungen von Gebäuden, Brücken oder Industrieanlagen zu verstehen.Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 ist insbesondere die Tätigkeit als Leiter der Sprengabteilung eines Unternehmens und als Leiter von Sprengstellen beim Tunnelbau, Straßenbau und Kraftwerksbau oder als Leiter von Sprengungen von Gebäuden, Brücken oder Industrieanlagen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072037
Alte Dokumentnummer
N51978160020