Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 49 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 49, GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (Paragraphen 2 bis 8) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072044
Alte Dokumentnummer
N51978160100