Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität undden erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973)
oder
den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 oder 2 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem solchen Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, unddie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer eins, oder 2 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem solchen Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ersetzt wird, und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 2 oder 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule undden erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer 2, oder 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
oder
eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072047
Alte Dokumentnummer
N51978160130