Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbilderprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 852/1995Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfungstaxe und Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 4. (1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungstaxe von 3 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungstaxe entsprechend den Einkommens- und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf ein Drittel des angeführten Betrages, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren Schillingbetrag, zu ermäßigen.Paragraph 4, (1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungstaxe von 3 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungstaxe entsprechend den Einkommens- und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf ein Drittel des angeführten Betrages, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren Schillingbetrag, zu ermäßigen.
(2)Absatz 2,Die den Mitgliedern der Prüfungskommission zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit 0,5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Schillingbetrag. Wenn Mitglieder der Prüfungskommission nachweisen, daß ihnen durch die Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang zu ersetzen. Weiters sind erwachsende Fahrtkosten in der Höhe der Kosten der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) und im Falle der Notwendigkeit der Übernachtung außerhalb des ordentlichen Wohnsitzes die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft zu ersetzen.Die den Mitgliedern der Prüfungskommission zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit 0,5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Schillingbetrag. Wenn Mitglieder der Prüfungskommission nachweisen, daß ihnen durch die Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang zu ersetzen. Weiters sind erwachsende Fahrtkosten in der Höhe der Kosten der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) und im Falle der Notwendigkeit der Übernachtung außerhalb des ordentlichen Wohnsitzes die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Anmerkung
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)
Schlagworte
Prüfungsgebühr, Gebührenermäßigung
Dokumentnummer
NOR12072060
Alte Dokumentnummer
N51978160270