Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1979 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 433/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.197931.12.1995 BGBl. Nr. 433/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 852/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbilderprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 433/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 852/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungstaxe und Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

Paragraph 4, (1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungstaxe von 3 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungstaxe entsprechend den Einkommens- und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf ein Drittel des angeführten Betrages, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren Schillingbetrag, zu ermäßigen.

  1. Absatz 2,Die den Mitgliedern der Prüfungskommission zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit 0,5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Schillingbetrag. Wenn Mitglieder der Prüfungskommission nachweisen, daß ihnen durch die Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang zu ersetzen. Weiters sind erwachsende Fahrtkosten in der Höhe der Kosten der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) und im Falle der Notwendigkeit der Übernachtung außerhalb des ordentlichen Wohnsitzes die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft zu ersetzen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Anmerkung

ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)

Schlagworte

Prüfungsgebühr, Gebührenermäßigung

Gesetzesnummer

10006623

Dokumentnummer

NOR12072060

Alte Dokumentnummer

N51978160270