Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbilderprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 852/1995Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der Ausbilderprüfung
§ 5. (1) Die Überwachung der Prüfung und die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission.Paragraph 5, (1) Die Überwachung der Prüfung und die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission.
(2)Absatz 2,Verspätet erschienene Prüflinge sind vom Vorsitzenden zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und die Prüflinge glaubhaft machen, daß ihr verspätetes Erscheinen ohne ihr Verschulden erfolgt ist. Erscheinen Prüflinge so verspätet zur Prüfung, daß eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht mehr möglich ist, so hat die Prüfungskommission ihren Ausschluß von der Prüfung zu beschließen.
(3)Absatz 3,Der Prüfling hat über Aufforderung des Vorsitzenden der Prüfungskommission bei sonstigem Vorliegen eines Ordnungsverstoßes seine Identität nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg durch Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen, so ist er vom Vorsitzenden zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung durch den Vorsitzenden, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.
(5)Absatz 5,Dem Prüfling ist unter Bedachtnahme auf sein berufliches Herkommen eine Aufgabe aus der Ausbildungspraxis unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche des § 1 Z 1 bis 3 schriftlich zu stellen und eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen; die zulässigen Mittel und Behelfe zur Vorbereitung sind bekanntzugeben; auf die Folgen der Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist hinzuweisen.Dem Prüfling ist unter Bedachtnahme auf sein berufliches Herkommen eine Aufgabe aus der Ausbildungspraxis unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche des Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 schriftlich zu stellen und eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen; die zulässigen Mittel und Behelfe zur Vorbereitung sind bekanntzugeben; auf die Folgen der Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist hinzuweisen.
(6)Absatz 6,Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 5 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen; die Aufgabenbereiche gemäß § 1 Z 4 und 5 sind in das Fachgespräch miteinzubeziehen. Reine Wissensfragen sind nur in geringem Ausmaß und ausschließlich im Zusammenhang mit praxisbezogenen Beispielsfällen vorzusehen.Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Absatz 5, ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen; die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 und 5 sind in das Fachgespräch miteinzubeziehen. Reine Wissensfragen sind nur in geringem Ausmaß und ausschließlich im Zusammenhang mit praxisbezogenen Beispielsfällen vorzusehen.
(7)Absatz 7,Das Fachgespräch soll in der Regel nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Dokumentnummer
NOR12072061
Alte Dokumentnummer
N51978160280