Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbilderprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 852/1995Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfungsniederschrift
§ 7. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.Paragraph 7, (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese hat zu enthalten:
Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings,
die Beurteilung der Prüfung, insbesondere den diesbezüglichen Beschluß der Prüfungskommission,
Maßnahmen des Vorsitzenden gemäß § 5 Abs. 2 und 4,Maßnahmen des Vorsitzenden gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 4,
Beschlüsse der Prüfungskommission gemäß § 5 Abs. 2 und 4,Beschlüsse der Prüfungskommission gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 4,
sonstige Maßnahmen des Vorsitzenden und sonstige Beschlüsse der Prüfungskommission.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und vom Landeshauptmann aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder eines Landes-Berufsausbildungsbeirates der Ausbilderprüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12072063
Alte Dokumentnummer
N51978160300