Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.01.1979 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 558/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.01.197931.12.1994 BGBl. Nr. 558/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 558/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 32, (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so darf die zuständige Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid vorschreiben.

  1. Absatz 2,Die zuständige Behörde darf im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde darf im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates mit Bescheid auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

Gesetzesnummer

10006625

Dokumentnummer

NOR12072105

Alte Dokumentnummer

N51978161040