(4)Absatz 4,Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach den Abs. 1 und 2 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so darf, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, der Abstand an höchstens einer Seite unter der Voraussetzung geringer sein, daß an dieser Seite eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 m hohe, brandbeständige Ziegelmauer oder eine sonstige in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand in einer solchen Länge vorhanden ist, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Flächen, Objekten und Gefahrenquellen, waagrecht gemessen, mindestens die jeweils gemäß Abs. 1 oder 2 einzuhaltende Mindestentfernung aufweist.Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach den Absatz eins und 2 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so darf, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, der Abstand an höchstens einer Seite unter der Voraussetzung geringer sein, daß an dieser Seite eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 m hohe, brandbeständige Ziegelmauer oder eine sonstige in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand in einer solchen Länge vorhanden ist, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Flächen, Objekten und Gefahrenquellen, waagrecht gemessen, mindestens die jeweils gemäß Absatz eins, oder 2 einzuhaltende Mindestentfernung aufweist.