Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199531.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010
§ 601.01.197931.12.1994 BGBl. Nr. 558/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 558 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von Straßen mit öffentlichem Verkehr mindestens 10 m, von sonstigen nicht dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden bebauten Flächen und unbebauten Flächen mindestens 15 m entfernt sein.
  2. Absatz 2,Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von
    1. Litera a
      Gebäuden aus brennbaren Baustoffen,
    2. Litera b
      Öffnungen von Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen,
    3. Litera c
      ortsfesten oberirdischen Flüssiggas-Lagerbehältern und ortsfesten oberirdischen Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten,
    4. Litera d
      Domschächten und freiliegenden Armaturen unterirdischer Flüssiggas-Lagerbehälter sowie Domschächten und freiliegenden Armaturen unterirdischer Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten,
    5. Litera e
      anderen Flüssiggas-Zapfsäulen und Zapfsäulen für brennbare Flüssigkeiten,
    6. Litera f
      im Paragraph 6, Absatz 3, der Flüssiggas-Verordnung angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen
    die sich auf dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden Flächen befinden, mindestens 10 m entfernt sein.
  3. Absatz 3,Flüssiggas-Zapfsäulen müssen so aufgestellt sein, daß sie vom Tankstellenpersonal auch während der Abgabe von Treibstoffen aus anderen Zapfsäulen beobachtet werden können.
  4. Absatz 4,Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach den Absatz eins und 2 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so darf, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, der Abstand an höchstens einer Seite unter der Voraussetzung geringer sein, daß an dieser Seite eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 m hohe, brandbeständige Ziegelmauer oder eine sonstige in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand in einer solchen Länge vorhanden ist, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Flächen, Objekten und Gefahrenquellen, waagrecht gemessen, mindestens die jeweils gemäß Absatz eins, oder 2 einzuhaltende Mindestentfernung aufweist.

Schlagworte

Mindestabstand, Standort, Zapfsäule, Tankstelle, Lagerbehälter

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Gesetzesnummer

10006625

Dokumentnummer

NOR12084649

Alte Dokumentnummer

N5199450745J