Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung
§ 1. Dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung sind anzuschließen Paragraph eins, Dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung sind anzuschließen
jedenfalls
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung (§ 18 Abs. 3 bis 6 und § 24 GewO 1973),Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung (Paragraph 18, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 24, GewO 1973),
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
gegebenenfalls auch
das Zeugnis über eine bereits abgelegte Meisterprüfung,
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, der den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung oder diesen Teil und den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung ersetzt (§ 18 Abs. 7 bis 10 GewO 1973),das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, der den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung oder diesen Teil und den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung ersetzt (Paragraph 18, Absatz 7 bis 10 GewO 1973),
Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973).Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1973).
Schlagworte
Schulbesuch, Vorname
Dokumentnummer
NOR12072311
Alte Dokumentnummer
N5197910003N