Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ladung zur Meisterprüfung
§ 2. Wenn der Prüfungswerber zur Meisterprüfung zugelassen worden ist, ist er von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Meisterprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben: Paragraph 2, Wenn der Prüfungswerber zur Meisterprüfung zugelassen worden ist, ist er von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Meisterprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Meisterprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie der Ausführung von Meisterarbeiten),
die zur Meisterprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel und
die hinsichtlich der zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien gemäß § 4 zu erfüllenden Verpflichtungen.die hinsichtlich der zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien gemäß Paragraph 4, zu erfüllenden Verpflichtungen.
Dokumentnummer
NOR12072312
Alte Dokumentnummer
N5197910004N