Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Kaufmännisch-rechtskundlicher Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten.Paragraph 3, (1) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Handwerks notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken und je zwei Prüfungsaufgaben aus den Sachgebieten Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kostenrechnung einschließlich der Betriebsabrechnung zu umfassen. Die Erledigung der sechs Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Handwerks notwendigen rechtlichen Kenntnisse (Abs. 4) und Kenntnisse über die Unternehmensführung (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Handwerks notwendigen rechtlichen Kenntnisse (Absatz 4,) und Kenntnisse über die Unternehmensführung (Absatz 5,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten zu stellen: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Kenntnisse über die Unternehmensführung sind dem Prüfling Fragen aus den Sachgebieten Planung, Organisation, Personalwesen, Finanzierung, Vertrieb, Werbung, Beschaffungswesen, Lagerhaltung, Kontrolle, Schadensverhütung sowie Rationalisierung zu stellen.
Schlagworte
Rechtskunde, Prüfungsdauer, Prüfungsstoff, Betriebswirtschaftslehre
Dokumentnummer
NOR12072313
Alte Dokumentnummer
N5197910005N