Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1979 bis 09.07.1993 — BGBl. Nr. 356/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.197909.07.1993 BGBl. Nr. 356/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 356/1979

Außerkrafttretensdatum

09.07.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Kaufmännisch-rechtskundlicher Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Handwerks notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken und je zwei Prüfungsaufgaben aus den Sachgebieten Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kostenrechnung einschließlich der Betriebsabrechnung zu umfassen. Die Erledigung der sechs Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Handwerks notwendigen rechtlichen Kenntnisse (Absatz 4,) und Kenntnisse über die Unternehmensführung (Absatz 5,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
  3. Absatz 4,Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten zu stellen: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht.
  4. Absatz 5,Hinsichtlich der Kenntnisse über die Unternehmensführung sind dem Prüfling Fragen aus den Sachgebieten Planung, Organisation, Personalwesen, Finanzierung, Vertrieb, Werbung, Beschaffungswesen, Lagerhaltung, Kontrolle, Schadensverhütung sowie Rationalisierung zu stellen.

Schlagworte

Rechtskunde, Prüfungsdauer, Prüfungsstoff, Betriebswirtschaftslehre

Gesetzesnummer

10006626

Dokumentnummer

NOR12072313

Alte Dokumentnummer

N5197910005N