Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Beschaffung und Bezahlung der zur Durchführung der Meisterarbeiten
benötigten Materialien
§ 4. Der Prüfungswerber hat die Kosten für die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien zu tragen. Werden diese Materialien von der Meisterprüfungsstelle beschafft, so sind sie dem Prüfling, der ihre Bezahlung nachgewiesen hat, bei der Meisterprüfung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Meisterprüfungsstelle die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien nicht bei, so hat der Prüfungswerber auf Grund der in der Ladung zur Meisterprüfung enthaltenen diesbezüglichen Aufforderung die Materialien zu beschaffen und zur Meisterprüfung mitzubringen. Paragraph 4, Der Prüfungswerber hat die Kosten für die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien zu tragen. Werden diese Materialien von der Meisterprüfungsstelle beschafft, so sind sie dem Prüfling, der ihre Bezahlung nachgewiesen hat, bei der Meisterprüfung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Meisterprüfungsstelle die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien nicht bei, so hat der Prüfungswerber auf Grund der in der Ladung zur Meisterprüfung enthaltenen diesbezüglichen Aufforderung die Materialien zu beschaffen und zur Meisterprüfung mitzubringen.
Dokumentnummer
NOR12072314
Alte Dokumentnummer
N5197910006N