Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.10.1979 bis 09.07.1993 — BGBl. Nr. 356/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.197909.07.1993 BGBl. Nr. 356/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 356/1979

Außerkrafttretensdatum

09.07.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Beschaffung und Bezahlung der zur Durchführung der Meisterarbeiten

benötigten Materialien

Paragraph 4, Der Prüfungswerber hat die Kosten für die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien zu tragen. Werden diese Materialien von der Meisterprüfungsstelle beschafft, so sind sie dem Prüfling, der ihre Bezahlung nachgewiesen hat, bei der Meisterprüfung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Meisterprüfungsstelle die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien nicht bei, so hat der Prüfungswerber auf Grund der in der Ladung zur Meisterprüfung enthaltenen diesbezüglichen Aufforderung die Materialien zu beschaffen und zur Meisterprüfung mitzubringen.

Gesetzesnummer

10006626

Dokumentnummer

NOR12072314

Alte Dokumentnummer

N5197910006N