Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungsgebühr
§ 5. (1) Der Prüfungswerber hat als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der Meisterprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe sich aus dem jeweils in Betracht kommenden der folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, ergibt:Paragraph 5, (1) Der Prüfungswerber hat als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der Meisterprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe sich aus dem jeweils in Betracht kommenden der folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, ergibt:
18 v. H. bei nicht unter die Z. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 fallenden Meisterprüfungen,18 v. H. bei nicht unter die Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, oder 7 fallenden Meisterprüfungen,
26 v. H. bei einer gemeinsamen Ablegung von Meisterprüfungen,
20 v. H. bei einer gemeinsamen Ablegung von Meisterprüfungen, falls die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil entfällt,
12 v. H., falls die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil entfällt,
15 v. H., falls die Prüfung im fachlich-theoretischen Teil entfällt,
9 v. H., falls die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen und im fachlich-theoretischen Teil entfällt,
9 v. H. bei einer Zusatzprüfung (§ 19 GewO 1973) oder einer auf Gegenstände eines Prüfungsteiles eingeschränkten Wiederholungsprüfung (§ 350 Abs. 7 zweiter Satz GewO 1973).9 v. H. bei einer Zusatzprüfung (Paragraph 19, GewO 1973) oder einer auf Gegenstände eines Prüfungsteiles eingeschränkten Wiederholungsprüfung (Paragraph 350, Absatz 7, zweiter Satz GewO 1973).
(2)Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Absatz eins, ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3)Absatz 3,Zur Bezahlung der angemessenen Entschädigungen der Mitglieder der Meisterprüfungskommissionen hat die Meisterprüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der Meisterprüfungskommissionen entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Meisterprüfungen entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Meisterprüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Meisterprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Meisterprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Schlagworte
Gebührenermäßigung
Dokumentnummer
NOR12072315
Alte Dokumentnummer
N5197910007N