Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.1979 bis 09.07.1993 — BGBl. Nr. 356/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.197909.07.1993 BGBl. Nr. 356/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 356/1979

Außerkrafttretensdatum

09.07.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 5, (1) Der Prüfungswerber hat als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der Meisterprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe sich aus dem jeweils in Betracht kommenden der folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, ergibt:

  1. Ziffer eins
    18 v. H. bei nicht unter die Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, oder 7 fallenden Meisterprüfungen,
  2. Ziffer 2
    26 v. H. bei einer gemeinsamen Ablegung von Meisterprüfungen,
  3. Ziffer 3
    20 v. H. bei einer gemeinsamen Ablegung von Meisterprüfungen, falls die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil entfällt,
  4. Ziffer 4
    12 v. H., falls die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil entfällt,
  5. Ziffer 5
    15 v. H., falls die Prüfung im fachlich-theoretischen Teil entfällt,
  6. Ziffer 6
    9 v. H., falls die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen und im fachlich-theoretischen Teil entfällt,
  7. Ziffer 7
    9 v. H. bei einer Zusatzprüfung (Paragraph 19, GewO 1973) oder einer auf Gegenstände eines Prüfungsteiles eingeschränkten Wiederholungsprüfung (Paragraph 350, Absatz 7, zweiter Satz GewO 1973).
  1. Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Absatz eins, ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
  2. Absatz 3,Zur Bezahlung der angemessenen Entschädigungen der Mitglieder der Meisterprüfungskommissionen hat die Meisterprüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der Meisterprüfungskommissionen entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Meisterprüfungen entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  3. Absatz 4,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Meisterprüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Meisterprüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Meisterprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Schlagworte

Gebührenermäßigung

Gesetzesnummer

10006626

Dokumentnummer

NOR12072315

Alte Dokumentnummer

N5197910007N