Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Meisterprüfungszeugnis
§ 6. Auf Grund des Beschlusses der Meisterprüfungskommission hat die Meisterprüfungsstelle über die bestandene Meisterprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973). Die Mitunterfertigung des Meisterprüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Meisterprüfungskommission ist zulässig. Paragraph 6, Auf Grund des Beschlusses der Meisterprüfungskommission hat die Meisterprüfungsstelle über die bestandene Meisterprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973). Die Mitunterfertigung des Meisterprüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Meisterprüfungskommission ist zulässig.
Dokumentnummer
NOR12072316
Alte Dokumentnummer
N5197910008N