Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 454/1993Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1979 in Kraft.Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1979 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gemäß § 375 Abs. 1 treten die unter der Z. 34 dieser Gesetzesstelle angeführten §§ 10 und 14 Abs. 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die Meisterprüfung, BGBl. Nr. 246/1937, die auf Grund des § 14 Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzten Prüfungsgebühren sowie die auf Grund des § 19 dieser Verordnung erlassenen Meisterprüfungsordnungen mit Ausnahme der Bestimmungen über den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung mit Ablauf des 30. September 1979 außer Kraft.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, treten die unter der Ziffer 34, dieser Gesetzesstelle angeführten Paragraphen 10 und 14 Absatz eins bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die Meisterprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1937,, die auf Grund des Paragraph 14, Absatz 2, dieser Verordnung festgesetzten Prüfungsgebühren sowie die auf Grund des Paragraph 19, dieser Verordnung erlassenen Meisterprüfungsordnungen mit Ausnahme der Bestimmungen über den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung mit Ablauf des 30. September 1979 außer Kraft.
Anmerkung
Die Meisterprüfungsordnungen und Prüfungsgebühren wurden von den
zuständigen Innungen festgesetzt.
Schlagworte
Praxis, Theorie
Dokumentnummer
NOR12072318
Alte Dokumentnummer
N5197910010N