Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1979Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 1
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen österreichischen und italienischen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen des Fremdenverkehrs im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich fördern.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12072328
Alte Dokumentnummer
N5197910235I