Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1979Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 11
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen und die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbs zu überwachen hat. Diese Kommission wird abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Italien, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12072338
Alte Dokumentnummer
N5197910245I