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Art. 11

Fassungen
ab 10.07.1979 — BGBl. Nr. 290/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute10.07.1979 BGBl. Nr. 290/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1979,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

10.07.1979BGBl. Nr. 290/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 11

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen und die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbs zu überwachen hat. Diese Kommission wird abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Italien, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006628

Dokumentnummer

NOR12072338

Alte Dokumentnummer

N5197910245I