Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 10.07.1979 — BGBl. Nr. 290/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute10.07.1979 BGBl. Nr. 290/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1979,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

10.07.1979BGBl. Nr. 290/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 13

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen wirksam.

Geschehen in Wien am 4. April 1978 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006628

Dokumentnummer

NOR12072340

Alte Dokumentnummer

N5197910247I