Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1979Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 13
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen wirksam.
Geschehen in Wien am 4. April 1978 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12072340
Alte Dokumentnummer
N5197910247I