Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dorotheumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1979Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das am 31. Dezember 1978 im Eigentum des Dorotheums stehende Vermögen einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht durch Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung eines Geschäftsanteiles an den Bund mit 1. Jänner 1979 in das Eigentum der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt), über. Der Übergang des Vermögens hat mit den Buchwerten zu erfolgen. Mit 1. Jänner 1979 geht die dem Dorotheum erteilte Erlaubnis zum Betrieb von Geschäften von Kreditinstituten auf die Gesellschaft über.
(2)Absatz 2,Mit dem Eigentumsübergang im Sinne des Abs. 1 ist das Dorotheum aufgelöst.Mit dem Eigentumsübergang im Sinne des Absatz eins, ist das Dorotheum aufgelöst.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12072502
alte Dokumentnummer
N5197925519L