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Anl. 1

Fassungen
22.12.1995 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 837/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 122.12.199531.12.2002 BGBl. Nr. 837/1995 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbauförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 837 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

22.12.1995BGBl. Nr. 837/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

                                                         Anlage

                                                     --------------

                                                     zu § 13 Abs. 1

Richtlinien

für die Festsetzung der Beihilfenhöhe

  1. Ziffer eins
    Bei der Festsetzung der Beihilfenhöhe innerhalb nachfolgender
Prozentrahmen ist insbesondere auf die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des antragstellenden Bergbauberechtigten sowie auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des zu fördernden Vorhabens Bedacht zu nehmen.
  1. Ziffer 2
    Beihilfen zu den Kosten der Aufsuchung:

   - in der Regel .....................................     bis 50%

   - bei besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung ...     bis 65%

   - bei hohen Risiken auf Grund schwieriger

     geologisch-lagerstättenkundlicher Verhältnisse ...     bis 80%

3. Beihilfen zu den Kosten der Vorbereitung der

   Gewinnung in neuen Bereichen .......................     bis 50%

4. Beihilfen zu den Kosten für Investitionen:

   - Ersatzinvestitionen bei nicht aktiv gebarenden

     Bergbauberechtigten ..............................     bis 50%

   - Investitionen bei aktiv gebarenden

     Bergbauberechtigten ..............................     bis 25%

   - Sonderinvestitionen bei aktiv gebarenden

     Bergbauberechtigten durch Zinsenstützung in der

     Größenordnung ....................................  von 8-10%,

                                                abgezinst auf 5 Jahre

5. Beihilfen zur Abdeckung von Lasten, die aus der

   Umstrukturierung einzelner Bergbaue herrühren und

   nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung

   stehen (Umweltschutz-, Landschaftsschutz- und

   Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit

   Stillegungen) ......................................     bis 100%

6. Beihilfen zu Umweltschutz-, Landschaftsschutz- und

   Sicherheitsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der

   laufenden Förderung stehen .........................     bis 25%

  1. Ziffer 7
    Beihilfen zur Abdeckung von Betriebsverlusten,
    sofern sie
    1. Litera a
      25% des Jahresumsatzes des jeweiligen
      Bergbaubetriebes nicht übersteigen und
    2. Litera b
      für jede erzeugte Tonne und jeden einzelnen
      Bergbaubetrieb die Differenz zwischen den
      vorhersehbaren durchschnittlichen Kosten und
      den im folgenden Haushaltsjahr durchschnittlich erzielbaren Erlösen nicht überschritten wird.

8. Beihilfen zu den tatsächlichen Kosten der

   endgültigen Beendigung der Bergbautätigkeit

   (Stillegung) einschließlich der Kosten für die

   Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung

   der Bergbautätigkeit im Sinne des § 182 des

   Berggesetzes 1975 ..................................     bis 100%

9. Beihilfen für Vorhaben zur Überbrückung von

   Notstandsfällen im technischen Bereich .............     bis 100%

Schlagworte

Ertragslage, Vermögenslage, Umweltschutzmaßnahme, Landschaftsschutzmaßnahme

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006851