Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbauförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 837/1995Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 837 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen schriftlich zu erklären, ob eine Beihilfe nach § 8 Z 2 oder 3 gewährt wird. Bei Festsetzung der Beihilfenhöhe ist nach den in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien vorzugehen. Die darin genannten Prozentsätze sind Höchstsätze. Sie dürfen bei Kumulierungen mit anderen Förderungen aus demselben Titel nicht überschritten werden.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen schriftlich zu erklären, ob eine Beihilfe nach Paragraph 8, Ziffer 2, oder 3 gewährt wird. Bei Festsetzung der Beihilfenhöhe ist nach den in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien vorzugehen. Die darin genannten Prozentsätze sind Höchstsätze. Sie dürfen bei Kumulierungen mit anderen Förderungen aus demselben Titel nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Beihilfen besteht nicht.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR40006844