Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
23.11.1988 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 605/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1623.11.198831.12.2002 BGBl. Nr. 605/1988 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbauförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

23.11.1988BGBl. Nr. 605/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 16,

Vor Gewährung einer Beihilfe nach Paragraph 8, Ziffer 2, oder 3 ist auszubedingen, daß diese vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche rückzuerstatten und vom Tage der Auszahlung an mit 3 vom Hundert über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen ist, wenn:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
  3. Ziffer 3
    der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat, oder
  4. Ziffer 4
    die Beihilfe widmungswidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden sind, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, oder
  5. Ziffer 5
    eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006847

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/137/P16/NOR40006847