Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbauförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1988Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Zweck
§ 2. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Gewährung von Beihilfen an Bergbauberechtigte vorgesehenen und verfügbaren Bundesmittel sind für folgende Zwecke zu verwenden: Paragraph 2, Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Gewährung von Beihilfen an Bergbauberechtigte vorgesehenen und verfügbaren Bundesmittel sind für folgende Zwecke zu verwenden:
zum Aufsuchen im Sinne des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975 von bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen im Inland sowie zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen;zum Aufsuchen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, des Berggesetzes 1975 von bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen im Inland sowie zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen;
zur Sicherung des Bestandes von inländischen Bergbaubetrieben, die bergfreie mineralische Rohstoffe gewinnen oder aufbereiten;
zur Deckung von Aufwendungen für die Einstellung der Tätigkeiten (Stillegung) von inländischen Bergbaubetrieben, die bergfreie mineralische Rohstoffe gewinnen.
Dokumentnummer
NOR40006833