Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbauförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1982Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben sollen vor allem einer Verbesserung der Ertragslage oder Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit dienen und können mit dieser Zielsetzung zur Erleichterung der Finanzierung vonParagraph 3, (1) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben sollen vor allem einer Verbesserung der Ertragslage oder Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit dienen und können mit dieser Zielsetzung zur Erleichterung der Finanzierung von
Rationalisierungsvorhaben,
Vorhaben zur Milderung oder Beseitigung umweltschädigender Auswirkungen der Bergbautätigkeit oder
Vorhaben zur Überbrückung von Notstandsfällen im technischen Bereich gewährt werden.
(2)Absatz 2,Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben können auch zur vollständigen oder teilweisen Abdeckung von Betriebsverlusten gewährt werden. Diese Beihilfen dürfen jedoch 25% des Jahresumsatzes des jeweiligen Bergbaubetriebes nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR40006834