Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.12.1982 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 636/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.12.198231.12.2002 BGBl. Nr. 636/1982 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbauförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1982BGBl. Nr. 636/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 3, (1) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben sollen vor allem einer Verbesserung der Ertragslage oder Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit dienen und können mit dieser Zielsetzung zur Erleichterung der Finanzierung von

  1. Ziffer eins
    Rationalisierungsvorhaben,
  2. Ziffer 2
    Investitionsvorhaben,
  3. Ziffer 3
    Aufsuchungstätigkeiten,
  4. Ziffer 4
    Vorhaben zur Milderung oder Beseitigung umweltschädigender Auswirkungen der Bergbautätigkeit oder
  5. Ziffer 5
    Vorhaben zur Überbrückung von Notstandsfällen im technischen Bereich gewährt werden.

  1. Absatz 2,Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben können auch zur vollständigen oder teilweisen Abdeckung von Betriebsverlusten gewährt werden. Diese Beihilfen dürfen jedoch 25% des Jahresumsatzes des jeweiligen Bergbaubetriebes nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006834