Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbauförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1979Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Bei der Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben können auch Aufwendungen für die Liquidation des Unternehmens des betroffenen Bergbauberechtigten berücksichtigt werden, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betriebsstillegung erfolgt. Paragraph 4, Bei der Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben können auch Aufwendungen für die Liquidation des Unternehmens des betroffenen Bergbauberechtigten berücksichtigt werden, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betriebsstillegung erfolgt.
Dokumentnummer
NOR40006835