Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1979 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 137/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197931.12.2002 BGBl. Nr. 137/1979 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbauförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 137/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Voraussetzungen

Paragraph 5, (1) Beihilfen sind nur dann zu gewähren, wenn sie den in den Paragraphen 2 bis 4 angeführten Zwecken dienen und außerdem im volkswirtschaftlichen Interesse geboten erscheinen sowie die Durchführung des geplanten Vorhabens ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfang möglich sein würde.

  1. Absatz 2,Bei der Gewährung von Beihilfen sind die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des antragstellenden Bergbauberechtigten sowie die wirtschaftliche Lage, die Betriebsverhältnisse sowie die Menge und die Qualität der Produktion jenes Bergbaubetriebes, für den die Beihilfe begehrt wird, zu berücksichtigen.

  1. Absatz 3,Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage sind mehrere Bergbaubetriebe des betreffenden Bergbauzweiges eines Bergbauberechtigten als ein Bergbaubetrieb anzusehen.

  1. Absatz 4,Durch die Beihilfengewährung darf einem Dritten kein unmittelbarer Vermögensvorteil erwachsen.

Schlagworte

Ertragslage, Vermögenslage

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006836