Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbauförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1979Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Voraussetzungen
§ 5. (1) Beihilfen sind nur dann zu gewähren, wenn sie den in den §§ 2 bis 4 angeführten Zwecken dienen und außerdem im volkswirtschaftlichen Interesse geboten erscheinen sowie die Durchführung des geplanten Vorhabens ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfang möglich sein würde.Paragraph 5, (1) Beihilfen sind nur dann zu gewähren, wenn sie den in den Paragraphen 2 bis 4 angeführten Zwecken dienen und außerdem im volkswirtschaftlichen Interesse geboten erscheinen sowie die Durchführung des geplanten Vorhabens ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfang möglich sein würde.
(2)Absatz 2,Bei der Gewährung von Beihilfen sind die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des antragstellenden Bergbauberechtigten sowie die wirtschaftliche Lage, die Betriebsverhältnisse sowie die Menge und die Qualität der Produktion jenes Bergbaubetriebes, für den die Beihilfe begehrt wird, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage sind mehrere Bergbaubetriebe des betreffenden Bergbauzweiges eines Bergbauberechtigten als ein Bergbaubetrieb anzusehen.
(4)Absatz 4,Durch die Beihilfengewährung darf einem Dritten kein unmittelbarer Vermögensvorteil erwachsen.
Schlagworte
Ertragslage, Vermögenslage
Dokumentnummer
NOR40006836