Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbauförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1979Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. (1) Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sind nur in einem solchen Ausmaß zu gewähren, als der betroffene Bergbauberechtigte, auch durch Verwertung der Anlagen und Einrichtungen des stillgelegten Bergbaubetriebes, nicht in der Lage ist, selbst für die Kosten aufzukommen.Paragraph 7, (1) Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sind nur in einem solchen Ausmaß zu gewähren, als der betroffene Bergbauberechtigte, auch durch Verwertung der Anlagen und Einrichtungen des stillgelegten Bergbaubetriebes, nicht in der Lage ist, selbst für die Kosten aufzukommen.
(2)Absatz 2,Findet im Zusammenhang mit der Stillegung von Bergbaubetrieben auch eine Liquidation des Unternehmens des betroffenen Bergbauberechtigten statt, so ist eine Beihilfengewährung nur soweit zulässig, als das Vermögen des Bergbauberechtigten nicht zur Finanzierung der Liquidation ausreicht.
Dokumentnummer
NOR40006838