Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1979 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 137/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.197931.12.2002 BGBl. Nr. 137/1979 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbauförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 137/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 7, (1) Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sind nur in einem solchen Ausmaß zu gewähren, als der betroffene Bergbauberechtigte, auch durch Verwertung der Anlagen und Einrichtungen des stillgelegten Bergbaubetriebes, nicht in der Lage ist, selbst für die Kosten aufzukommen.

  1. Absatz 2,Findet im Zusammenhang mit der Stillegung von Bergbaubetrieben auch eine Liquidation des Unternehmens des betroffenen Bergbauberechtigten statt, so ist eine Beihilfengewährung nur soweit zulässig, als das Vermögen des Bergbauberechtigten nicht zur Finanzierung der Liquidation ausreicht.

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006838