Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1979Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 3 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen: Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder der Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst, über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Baumeister (§ 157 GewO 1973) oder über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk Kunststeinerzeuger (§ 94 Z 43 GewO 1973) unddie erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder der Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst, über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Baumeister (Paragraph 157, GewO 1973) oder über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk Kunststeinerzeuger (Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1973) und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger oder den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder der Baufachschule und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer, Kunststeinerzeuger oder Maurer oder den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Steinmetzerei und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Studienabschluß, Prüfung, Reifeprüfung, Matura
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072469
Alte Dokumentnummer
N51979162680