Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.08.1979 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 323/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.08.197930.06.1997 BGBl. Nr. 323/1979 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 323/1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Paragraph eins,

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder der Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst, über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Baumeister (Paragraph 157, GewO 1973) oder über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk Kunststeinerzeuger (Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1973) und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
  1. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger oder den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder der Baufachschule und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
  1. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer, Kunststeinerzeuger oder Maurer oder den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Steinmetzerei und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Studienabschluß, Prüfung, Reifeprüfung, Matura

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006636

Dokumentnummer

NOR12072469

Alte Dokumentnummer

N51979162680

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/323/P1/NOR12072469