Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1980 bis 19.02.1998 — BGBl. Nr. 478/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.198019.02.1998 BGBl. Nr. 478/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 478/1979

Außerkrafttretensdatum

19.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungskommission

Paragraph 11,

Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Waffen und der Munition notwendig sind, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind und eine Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072492

Alte Dokumentnummer

N51979163230

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/478/P11/NOR12072492