Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 12) beim Landeshauptmann einzubringen.Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (Paragraph 12,) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
im Falle des Vorliegens der Voraussetzung des § 10 Abs. 4 für das Entfallen der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzung erforderlichen Belege undim Falle des Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz 4, für das Entfallen der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzung erforderlichen Belege und
im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belegeim Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12072495
Alte Dokumentnummer
N51979163260