Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1980 bis 19.02.1998 — BGBl. Nr. 478/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.198019.02.1998 BGBl. Nr. 478/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 478/1979

Außerkrafttretensdatum

19.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 10 v. H., im Falle des Entfallens der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, eine solche von 6 v. H., des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
  3. Absatz 3,Zur Bezahlung der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Schlagworte

Gebührenermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072497

Alte Dokumentnummer

N51979163280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/478/P16/NOR12072497