Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
Das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der in den im § 375 Abs. 1 Z. 38 GewO 1973 angeführten Vorschriften geregelten Meisterprüfung für das Büchsenmacherhandwerk gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher). Das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der in den im Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 38, GewO 1973 angeführten Vorschriften geregelten Meisterprüfung für das Büchsenmacherhandwerk gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher).
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12072499
Alte Dokumentnummer
N51979163300