Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen. Die Befähigung für das gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
NOR12072482
Alte Dokumentnummer
N51979163130