Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 2 lit. b GewO 1973 konzessionierte Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Die Befähigung für das gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GewO 1973 konzessionierte Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch
Zeugnisse
über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition
und
über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
oder
Zeugnisse
über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition
und
über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 10 bis 17).
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12072487
Alte Dokumentnummer
N51979163180