Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1980 bis 19.02.1998 — BGBl. Nr. 478/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.198019.02.1998 BGBl. Nr. 478/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 478/1979

Außerkrafttretensdatum

19.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe

Paragraph 9,

Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 10 bis 17) sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072490

Alte Dokumentnummer

N51979163210

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/478/P9/NOR12072490