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§ 16 EnFG

Fassungen
01.08.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 80/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.08.199431.12.2018 BGBl. Nr. 80/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 80/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EnFG

Index

58/05 Förderungen

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Gasversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 2, des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1451, die ihre Versorgungstätigkeit rechtmäßig ausüben und deren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß Paragraph 9, des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Gasversorgung dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Gasversorgungsförderungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2,Die Rücklage darf nur für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen oder Anschaffung von Rechten zur Speicherung, Übernahme sowie Leitung und Verteilung von Gas verwendet werden. Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung
    1. Ziffer eins
      einer Anlage zur Leitung und Verteilung, deren Betriebsdruck 64 bar übersteigt und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, und
    2. Ziffer 2
      einer Anlage zur Speicherung
    ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (Paragraph 20,); dies gilt sinngemäß auch für die Anschaffung von Rechten.
  3. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Schlagworte

dRGBl. I S 1451/1935, Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005042