Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Gasversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1451, die ihre Versorgungstätigkeit rechtmäßig ausüben und deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Gasversorgung dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Gasversorgungsförderungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.Gasversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 2, des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1451, die ihre Versorgungstätigkeit rechtmäßig ausüben und deren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß Paragraph 9, des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Gasversorgung dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Gasversorgungsförderungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.
(2)Absatz 2,Die Rücklage darf nur für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen oder Anschaffung von Rechten zur Speicherung, Übernahme sowie Leitung und Verteilung von Gas verwendet werden. Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung
einer Anlage zur Leitung und Verteilung, deren Betriebsdruck 64 bar übersteigt und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, und
einer Anlage zur Speicherung
ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (§ 20); dies gilt sinngemäß auch für die Anschaffung von Rechten.ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (Paragraph 20,); dies gilt sinngemäß auch für die Anschaffung von Rechten.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.Paragraph 2, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Schlagworte
dRGBl. I S 1451/1935, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40005042