Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Rücklage darf nur verwendet werden
für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 20),für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (Paragraph 20,),
für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung und Verteilung elektrischer Energie,
für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Umwandlung bestehender Ölkraftwerke in solche mit Mehrfachfeuerung unter Verwendung fester und gasförmiger Brennstoffe,
für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 2; § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden,für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2,; Paragraph 11, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden,
für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern zur Erneuerung oder energiewirtschaftlichen Verbesserung bestehender Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie,
für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung bestehender Stromerzeugungsanlagen,
für die Anschaffung von Strombezugsrechten,
für die Erstanschaffung von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Z 1, 2, 4 oder 6 verwenden,für die Erstanschaffung von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Ziffer eins, 2, 4, oder 6 verwenden,
für die Anschaffung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) im Jahr der Anschaffung begeben wurden.für die Anschaffung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Paragraph eins,) im Jahr der Anschaffung begeben wurden.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.
(3)Absatz 3,Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Schlagworte
Stromerzeugungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40005028