Rechtstracker.at

§ 2 EnFG

Fassungen
01.08.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 80/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.199431.12.2018 BGBl. Nr. 80/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 80/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EnFG

Index

58/05 Förderungen

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Rücklage darf nur verwendet werden
    1. Ziffer eins
      für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (Paragraph 20,),
    2. Ziffer 2
      für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung und Verteilung elektrischer Energie,
    3. Ziffer 3
      für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Umwandlung bestehender Ölkraftwerke in solche mit Mehrfachfeuerung unter Verwendung fester und gasförmiger Brennstoffe,
    4. Ziffer 4
      für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2,; Paragraph 11, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden,
    5. Ziffer 5
      für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern zur Erneuerung oder energiewirtschaftlichen Verbesserung bestehender Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie,
    6. Ziffer 6
      für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung bestehender Stromerzeugungsanlagen,
    7. Ziffer 7
      für die Anschaffung von Strombezugsrechten,
    8. Ziffer 8
      für die Erstanschaffung von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Ziffer eins, 2, 4, oder 6 verwenden,
    9. Ziffer 9
      für die Anschaffung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Paragraph eins,) im Jahr der Anschaffung begeben wurden.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.
  3. Absatz 3,Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Schlagworte

Stromerzeugungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005028