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§ 20 EnFG

Fassungen
01.08.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 80/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.08.199431.12.2018 BGBl. Nr. 80/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 80/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EnFG

Index

58/05 Förderungen

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.

Text

4. ABSCHNITT
Bescheinigung und Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von Elektrizitäts-, Fernwärme- und Gasversorgungsunternehmen (Energieversorgungsunternehmen) errichteten Anlagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 2, ist auf Antrag zu bescheinigen. Für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer elektrischen Leistung bis zu 10 000 kW gelten auch die nach landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen als Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit; an Stelle der Bewilligung oder Genehmigung kann auch eine Bestätigung der zuständigen Behörde treten, daß die Errichtung der Anlage den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Anlage ist energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sie dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsdeckenden und möglichst sicheren, kostengünstigen und umweltschonenden Versorgung der Allgemeinheit entspricht, soweit dies im Zeitpunkt der Bescheinigung absehbar ist.

    Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

    1. Ziffer eins
      den voraussichtlichen Bedarf an den einzelnen Energiearten,
    2. Ziffer 2
      den kostengünstigsten koordinierten Einsatz aller Energiearten,
    3. Ziffer 3
      die bestmögliche und umweltschonendste Verwertung der eingesetzten Rohenergie,
    4. Ziffer 4
      die Verwendung heimischer Primärenergieträger,
    5. Ziffer 5
      die von der Republik Österreich übernommenen internationalen Verpflichtungen, vor allem auf Grund des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976,, und die in Erfüllung dieser Verpflichtungen ergangenen Bundesgesetze,
    6. Ziffer 6
      die voraussichtliche Entwicklung des internationalen Primärenergieangebotes,
    7. Ziffer 7
      einen volkswirtschaftlich und energiewirtschaftlich ausgewogenen Einsatz einzuführender Primärenergieträger,
    8. Ziffer 8
      die Zahlungsbilanz Österreichs bzw. die Devisenbelastung durch die Einfuhr von Primärenergieträgern,
    9. Ziffer 9
      die Förderung der verbundwirtschaftlichen Verflechtung der Energieversorgung Österreichs,
    10. Ziffer 10
      die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, wobei bestehende behördliche Genehmigungen oder Bewilligungen zu beachten sind,
    11. Ziffer 11
      Möglichkeiten einer umweltschonenderen Ausführung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der energiewirtschaftlichen Erfordernisse,
    12. Ziffer 12
      eine mit den energie- und umweltpolitischen Zielsetzungen im Einklang stehende Standortwahl, wobei bestehende planliche Rechtsvorschriften von Gebietskörperschaften zu beachten sind.
  2. Absatz 2,Bei Stromerzeugungsanlagen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) ab einer elektrischen Leistung von 50 000 kW hat der Bescheinigung gemäß Absatz eins, eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die ökologischen Gegebenheiten und Wechselwirkungen, die bebaute Umwelt und die Landschaft, die Gesundheit sowie sonstiger nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt vorauszugehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Schlagworte

Elektrizitätsunternehmen, Fernwärmeunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005046