Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2002Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.
Text
5. ABSCHNITT
Ausbaupläne für leitungsgebundene Energien und Energiebericht
§ 24.Paragraph 24,
Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs für die österreichische Elektrizitätswirtschaft und der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen für die Gaswirtschaft und für die Fernwärmewirtschaft haben zehnjährige Ausbaupläne zu erstellen, die jährlich zu aktualisieren und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bis 30. Juni jeden Jahres vorzulegen sind. Dieser hat sie dem Energieförderungsbeirat zur Beratung zu übermitteln (§ 26 Abs. 1 Z 2). Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Ergebnis der Beratungen dem jeweiligen Verband, der die Ausbaupläne erstellt hat, zur Kenntnis zu bringen. Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs für die österreichische Elektrizitätswirtschaft und der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen für die Gaswirtschaft und für die Fernwärmewirtschaft haben zehnjährige Ausbaupläne zu erstellen, die jährlich zu aktualisieren und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bis 30. Juni jeden Jahres vorzulegen sind. Dieser hat sie dem Energieförderungsbeirat zur Beratung zu übermitteln (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,). Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Ergebnis der Beratungen dem jeweiligen Verband, der die Ausbaupläne erstellt hat, zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Gasversorgungsunternehmung
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR40005050