Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.
Text
§ 27.Paragraph 27,
Dem Energieförderungsbeirat haben als Mitglieder
drei Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,
drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs, davon je ein Vertreter aus den Bereichen der Landesgesellschaften, der Verbundgruppe, der landeshauptstädtischen und sonstigen gemeindeeigenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ein Vertreter aus dem Bereich der privaten und genossenschaftlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
vier Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen, davon zwei Vertreter aus dem Bereich der Gaswirtschaft und zwei Vertreter aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,
je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Schlagworte
Gasversorgungsunternehmung
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR40005053