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§ 3 EnFG

Fassungen
01.08.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 80/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.199431.12.2018 BGBl. Nr. 80/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 80/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EnFG

Index

58/05 Förderungen

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des Paragraph eins, können in den der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahren in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Paragraph 2, bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden im fünften Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, begeben, dann können die Rücklagen im folgenden Wirtschaftsjahr in Höhe der Anschaffungskosten von in diesem Wirtschaftsjahr begebenen Teilschuldverschreibungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, bestimmungsgemäß verwendet werden. Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage zu übertragen. Art und Ausmaß der Rücklagenverwendung sind in einer Beilage zur Steuererklärung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des Paragraph eins,, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Ablauf des fünften bzw. im Falle des Absatz eins, zweiter Satz mit Ablauf des sechsten der Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nicht bestimmungsgemäße Rücklagenverwendung liegt auch insoweit vor, als
    1. Litera a
      nach Maßgabe des Absatz 3, den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 angeschafften oder hergestellten Anlagen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß Paragraph 22, bescheidmäßig aberkannt wird;
    2. Litera b
      nach Maßgabe des Absatz 4, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, angeschafften Teilschuldverschreibungen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
  3. Absatz 3,Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig aberkannt, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Absatz 2, zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unterbleibt überdies, soweit der Rücklagenteil bis zum Ablauf des der Aberkennung folgenden Wirtschaftsjahres im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, verwendet wird; erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine bestimmungsgemäße Verwendung, hat die Nachversteuerung mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Scheiden die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, angeschafften Teilschuldverschreibungen innerhalb der fünfjährigen Verwendungsfrist aus dem Betriebsvermögen aus, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Absatz 2, zu erfolgen. Scheiden die Teilschuldverschreibungen nach Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist, jedoch vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung aus dem Betriebsvermögen aus und erfolgt nicht spätestens zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden eine Nachschaffung vergleichbarer Teilschuldverschreibungen, ist die Rücklage im Jahr des Ausscheidens der Teilschuldverschreibungen nachzuversteuern.
  5. Absatz 5,Nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind im Falle der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes oder Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.
  6. Absatz 6,Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß Paragraph eins, auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf der Verwendungsfrist (Absatz eins,), kann die Verwendung der Rücklage gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides nachgeholt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Schlagworte

Anschaffungskosten, Einkommensteuerbescheid

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005029