Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.
Text
§ 30.Paragraph 30,
Der Vorsitzende kann namens des Energieförderungsbeirates vom Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern sowie von den Energieversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Energieförderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen. Der Vorsitzende kann namens des Energieförderungsbeirates vom Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern sowie von den Energieversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Energieförderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40005056