Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.
Text
§ 31.Paragraph 31,
Der Energieförderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 26 bis 30 die Tätigkeit des Energieförderungsbeirates zu regeln. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen. Der Energieförderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 26 bis 30 die Tätigkeit des Energieförderungsbeirates zu regeln. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR40005057