Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Energieförderungsbeirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich gemacht worden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(2)Absatz 2,Wird ein Mitglied des Energieförderungsbeirates wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt, ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden.Wird ein Mitglied des Energieförderungsbeirates wegen Verletzung der im Absatz eins, festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt, ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen. Paragraph 28, ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR40005058