Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) ermäßigt sich auf Antrag die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages für die Kalenderjahre 1980 bis 1989 sind die mit dem der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden, den Freibetrag gemäß § 7 Z 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, übersteigenden Dauerschuldzinsen auf Antrag mit 50 vH anzusetzen. Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Paragraph eins,) ermäßigt sich auf Antrag die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages für die Kalenderjahre 1980 bis 1989 sind die mit dem der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden, den Freibetrag gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, des Gewerbesteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, übersteigenden Dauerschuldzinsen auf Antrag mit 50 vH anzusetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40005030